JudikaturJustizRS0020607

RS0020607 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. März 1991

Auch der Untermieter kann den Gebrauch der Bestandsache weitergeben und dadurch seinerseits ein Bestandverhältnis begründen, sofern dies ohne Nachteil des Hauptbestandnehmers geschehen kann und im (Unterbestandvertrag) Vertrag nicht ausdrücklich untersagt wurde. Gleiches gilt auch für die Abtretung von Unterbestandrechten, jedenfalls soweit diese im Zusammenhang mit der Veräußerung des vom Unterbestandnehmer in den untergemieteten Räumen betriebenen Unternehmen vorgenommen wird. Dabei entsteht ein sogenanntes "gespaltenes Mietverhältnis".