JudikaturJustizRS0020548

RS0020548 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. November 2017

Dem Mieter steht das Recht auf Anbringung von Firmentafeln, geschäftlichen Ankündigungen und dergleichen an der Außenfläche der von ihm gemieteten Räume ohne weiteres zu, sofern das Haus nicht verunziert wird und andere Mieter nicht belästigt werden. Die Anbringung solcher Tafeln an anderer Stelle des Hauses, etwa im Hausflur, ist grundsätzlich nur mit Zustimmung des Vermieters gestattet, doch kann dieser die Zustimmung nicht verweigern, wenn eine derartige Benützung nach dem Ortsgebrauch oder der Verkehrsübung zum Inhalt des Bestandrechtes gehört. Dieselben Grundsätze gelten für den Untermieter, der sein Recht vom Hauptmieter ableitet.

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