JudikaturJustizRS0020512

RS0020512 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. März 1982

Eine Bank muß sich bei Abschluß von Geschäften, die für die Partnerbank (hier Genossenschaft mit beschränkter Haftung) ungewöhnlich sind, unter Umständen auch durch Einsicht in das öffentliche Register über die Vertretungsverhältnisse bei derselben erkundigen.