RS0020512 – OGH Rechtssatz
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Eine Bank muß sich bei Abschluß von Geschäften, die für die Partnerbank (hier Genossenschaft mit beschränkter Haftung) ungewöhnlich sind, unter Umständen auch durch Einsicht in das öffentliche Register über die Vertretungsverhältnisse bei derselben erkundigen.