JudikaturJustizRS0020499

RS0020499 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Mai 2017

Ein Mietvertrag enthält nicht nur Rechte, sondern auch Verpflichtungen, die einander in der Regel, dass heißt wenn nicht die Bestimmungen des Mietengesetzes gelten, sogar gleichwertig sind. Die sich daraus ergebende vertragliche Rechtsstellung des Bestandnehmers ist ein einheitliches Ganzes, von der man die aktive Seite nicht abtrennen kann. Im Verhältnis zum Bestandgeber ist daher ein Vertrag zwischen dem Bestandnehmer und einem Dritten über Abtretung von Mietrechten ohne Zustimmung des Bestandgebers und Eintritt des Zessionars in die Verpflichtungen des bisherigen Mieters wirkungslos.

Entscheidungen
12