JudikaturJustizRS0020488

RS0020488 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Dezember 2010

Unter Familienangehörigen pflegt nicht jene Bestimmtheit von Willenserklärungen verlangt zu werden, wie dies im geschäftlichen Verkehr mit familienfremden Personen der Fall ist (vgl MietSlg 6245).

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