JudikaturJustizRS0020457

RS0020457 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. September 1990

Ist im Rechtsgeschäft einer Volksbank registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, das der Leiter eine ihrer Geschäftsstellen geschlossen hat, für diese kein gewöhnliches Geschäft, so kann aus der Tatsache allein, daß dieser Geschäftsstellenleiter über Geschäftspapier und Stampiglie verfügte, eine Verpflichtung der Volksbank registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung nicht abgeleitet werden.

Entscheidungen
3