RS0020431 – OGH Rechtssatz
RS0020431 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die vom Berechtigten aus einem einverleibten Bestandrecht allein abgegebene Löschungserklärung reicht für die Löschung des Bestandrechtes nicht aus. Für die Wirksamkeit eines Verzichtes bedarf es dafür vielmehr der Zustimmung des Schuldners (Bestandgebers). Die Löschung des einverleibten Bestandrechtes hätte nämlich zur Folge, daß diese mit der Verbücherung verbundene Wirkung wegfiele. In dieser durch die einseitige Erklärung des Bestandnehmers ausgelösten Wirkung läge ein Rechtsverzicht, nämlich der Verzicht auf das Recht, vom Erwerber der Liegenschaft bzw vom Ersteher im Zwangsversteigerungsverfahren die Unterlassung einer Aufkündigung des Bestandvertrages zu begehren.