JudikaturJustizRS0020324

RS0020324 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Oktober 1985

Die Vereinbarung zwischen Autovermieter und Automieter, daß die Haftung des Mieters für die Beschädigung des Autos bei Zahlung einer bestimmten Gebühr nach Maßgabe des Versicherungsschutzes bei Bestehen einer Vollkaskoversicherung ohne Selbstkostenbeteiligung beschränkt sein soll, kann nur dahin verstanden werden, daß der Mieter gegenüber dem Vermieter bei einem Unfall rechtlich genauso gestellt sein soll, als ob zwischen den Parteien hiefür ein Versicherungsvertrag bestünde. Grundsätzlich sind daher die für eine Vollkaskoversicherung geltenden Bestimmungen anzuwenden. Die Rechtsbeziehungen der Parteien stellen aber keinen Versicherungsvertrag im eigentlichen Sinn dar (ebenso Prölß - Martin, VersVG 18. Auflage, Anmerkung 3 ua). Die Verpflichtung des Mieters, einen etwaigen Unfall polizeilich aufnehmen zu lassen, stellt einen geradezu typischen Fall sogenannter Obliegenheiten dar. Mit der diesbezüglichen Vereinbarung übernimmt der Mieter nämlich eine (zusätzliche) Obliegenheit von der Art der in Art 6 Abs 2 AKIB umschriebenen Verhaltensweisen (vgl Art 6 Abs 3 AKIB, wonach die Möglichkeit der Vereinbarung weiterer Obliegenheiten im Einzelfall besteht).