JudikaturJustizRS0020254

RS0020254 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. April 2016

Der Rekurs des in seinem Vorkaufsrecht Verletzten muß im Fall des Unterbleibens der Verständigung von dem Eigentumsübergang innerhalb von drei Jahren angebracht werden, wenn die Liegenschaft von einem Dritten gutgläubig erworben wurde.

Entscheidungen
5