RS0020210 – OGH Rechtssatz
RS0020210 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Der dinglich Berechtigte hat auch ohne Anbietung den Anspruch auf Erfüllung gegenüber dem Verpflichteten, der im Widerspruch mit dem Vorkaufsrecht verkauft hat. Für diesen Erfüllungsanspruch sind aber die vom Verpflichteten mit dem Dritten tatsächlich vereinbarten Bedingungen samt allen Nebenabreden maßgebend.