RS0020169 – OGH Rechtssatz
RS0020169 – OGH Rechtssatz
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Nach herrschender Auffassung führen Dissens, Geschäftsunfähigkeit, Irrtum, Nichteintreten einer vereinbarten Bedingung oder Wegfall der Geschäftsgrundlage und dergleichen im Rechtsverhältnis zwischen dem Verpflichteten und dem Dritten dazu, dass der Vorkaufsfall nicht eingetreten ist und im Falle eines zwischen Verpflichtetem und Berechtigtem schon vollzogenen Leistungsaustausches die beiderseitigen Leistungen kondizierbar sind.