JudikaturJustizRS0020066

RS0020066 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Februar 2014

Mangels abweichender Abmachung im Sinne der §§ 1052, 1062 ABGB sind Sachleistung und Kaufpreisleistung verknüpft und vereinbarte Gegenleistungen daher Zug um Zug mit der Leistung zu erfüllen (vgl Wahle, Bydlinski in Klang 2. Auflage IV/2, 68, 328). Vorleistungspflicht des Klägers ist zu behaupten.

Entscheidungen
9