JudikaturJustizRS0020065

RS0020065 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Juni 2010

Es ist nicht notwendig, dass die vertragschließenden Parteien schon im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Miteigentümer der Liegenschaft, an der Wohnungseigentum begründet werden soll, sind; es ist zulässig, dass die Käufer eines Hauses entweder im Kaufvertrag selbst oder in einer eigenen Urkunde sich gegenseitig oder einzelnen von ihnen das Wohnungseigentum einräumen; maßgebend ist nur, dass sie im Zeitpunkt der Verbücherung des Wohnungseigentums bereits Miteigentümer der Liegenschaft sind oder doch gleichzeitig als Miteigentümer eingetragen werden.

Entscheidungen
5