JudikaturJustizRS0020034

RS0020034 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Januar 1974

Bis zur Übergabe des Kaufgegenstandes behält der Verkäufer in der Regel sowohl das Eigentumsrecht als auch die Besitzrechte an der verkauften (beweglichen) Sache; diese bleibt daher für den Käufer eine "fremde" im Sinne des § 171 StG.