RS0020034 – OGH Rechtssatz
RS0020034 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Bis zur Übergabe des Kaufgegenstandes behält der Verkäufer in der Regel sowohl das Eigentumsrecht als auch die Besitzrechte an der verkauften (beweglichen) Sache; diese bleibt daher für den Käufer eine "fremde" im Sinne des § 171 StG.