JudikaturJustizRS0019953

RS0019953 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. März 2002

Eine erweiternde Auslegung der im § 1022, zweiter Satz ABGB angeführten Ausnahme verbietet sich schon durch die Erwägung, daß jede Besorgung fremder Geschäfte im Namen eines anderen ein weitgehendes Vertrauen des Machtgebers in die Person des Machthabers zur wesentlichen Grundlage hat. Wo deshalb nicht Sinn und Zweck des Auftrages etwas anderes erfordern, erlischt die Vollmacht mit dem Tod des Machthabers. Die Worte "in der Regel" haben insoweit nichts zu besagen.