JudikaturJustizRS0019929

RS0019929 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Februar 2024

Die Fälligkeit des Werklohns kann nur solange hinausgeschoben werden, als ein Verbesserungsanspruch besteht und die Verbesserung im Interesse des Bestellers liegt. Fällt dieses Interesse weg, besteht kein Bedürfnis nach Gewährung eines gänzlichen Leistungsverweigerungsrechts mehr.

Entscheidungen
52