JudikaturJustizRS0019782

RS0019782 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Dezember 2018

Dem Bestandnehmer steht für die von ihm selbst verrichteten Arbeiten nur dann eine Entlohnung für Mühewaltung zu, wenn diese von ihm berufsmäßig oder gewerbsmäßig ausgeführt wurden.

Entscheidungen
9