JudikaturJustizRS0019639

RS0019639 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. August 2010

Eine Interessenkollision ist nicht erst dann anzunehmen, wenn durch das Insichgeschäft die Interessen des Vertretenen (hier: Kommanditgesellschaft) tatsächlich verletzt wurden, sondern auch dann, wenn ihre Verletzung auch nur wahrscheinlich ist. Die Gefahr einer solchen Interessenkollision wird bei Auftragsverhältnissen in der Regel leicht gegeben sein. Sie wird wohl dann nicht vorliegen, wenn das Insichgeschäft in der Erfüllung einer fälligen und unbestrittenen Schuld des Vertreters an den Vertretenen besteht (Stanzl in Klang 2. Auflage, IV/1, S 818) oder wenn das Insichgeschäft dem Vertretenen nur Vorteile bringt, oder im Hinblick auf feststehende Geschäftsbedingungen eine Vereinbarung entbehrlich ist.

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