RS0019330 – OGH Rechtssatz
RS0019330 – OGH Rechtssatz
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Die Kostenforderung eines Rechtsanwaltes wird im allgemeinen mit der Beendigung seiner Tätigkeit fällig. Wenn es sich aber um eine größere Zahl von Einzelleistungen handelt, das darauf entfallende Entgelt nicht von vornherein feststeht, und der Schuldner die detaillierte Darstellung der einzelnen Leistungen und Kostenbeträge dem Rechtsanwalt gegenüber begehrt, wozu er berechtigt ist, wird die Forderung erst mit dem Zeitpunkt fällig, zu dem der Gläubiger nach der tatsächlichen Lage der Dinge imstande war, die Kostennote zu legen.