RS0019267 – OGH Rechtssatz
RS0019267 – OGH Rechtssatz
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Zum Widerruf einer gemischten Schenkung: Bei Vorliegen von Gründen, aus denen eine sonstige Schenkung widerruflich ist, erfaßt zwar der Widerruf auch bei der gemischten Schenkung das ganze Geschäft, doch wird der Beschenkte die Aufhebung des Geschäftes dadurch abwenden dürfen, daß er für den Schenkungsteil ein angemessenes Entgelt anbietet.