JudikaturJustizRS0019248

RS0019248 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. November 2018

Der Bewirtungsvertrag endet nicht schon mit der Konsumation des verkauften Getränkes und seiner Bezahlung, sondern erst mit der Beendigung des Naheverhältnisses, wobei eine kurzfristige Unterbrechung dieses Naheverhältnisses nicht schadet (hier: gewaltsame Entfernung des Gastes aus dem Lokal, wenn er unmittelbar danach versucht, wieder in das Lokal zu gelangen.

Entscheidungen
6