RS0019248 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Der Bewirtungsvertrag endet nicht schon mit der Konsumation des verkauften Getränkes und seiner Bezahlung, sondern erst mit der Beendigung des Naheverhältnisses, wobei eine kurzfristige Unterbrechung dieses Naheverhältnisses nicht schadet (hier: gewaltsame Entfernung des Gastes aus dem Lokal, wenn er unmittelbar danach versucht, wieder in das Lokal zu gelangen.