JudikaturJustizRS0019244

RS0019244 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. November 2011

Kein Mitverschulden eines Durchreisenden, der das Hotelzimmer nur für eine Nacht benützt, wenn er diverse Sachen im versperrten Personenkraftwagen, der in einer absperrbaren Garage untergebracht ist, zurücklässt. Haftung eines Gastwirts, der seinen Gästen eine Garage zur Verfügung stellt, gemäß § 970 Abs 2 Satz 2 ABGB.

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