Spruch Haftung eines Gastwirtes, der seinen Gästen eine Garage zur Verfügung stellt, gemäß § 970 (2) zweiter Satz ABGB. Kein Mitverschulden eines Durchreisenden, der das Hotelzimmer nur für eine Nacht benützt und verschiedene Sachen im versperrten Personenkraftwagen, der in der absperrbaren Garage unterge…
Text Der Erstkläger nächtigte vom 26. auf den 27. September 1965 im Hotel des Beklagten. Er behauptet, sein in einer vom Beklagten zugewiesenen, unversperrten Garage abgestellter PKW sei in der Nacht aufgebrochen und die darin befindlichen, ihm gehörigen verschiedenen Effekten im Gesamtwert von 2642 DM s…
Rechtliche Beurteilung Aus den Entscheidungsgründen: Es ist davon auszugehen, daß der Kläger die deliktische Haftung des Gastwirts nach § 1316 ABGB. nicht in Anspruch nimmt; es steht nur die Haftung des Beklagten aus dem Gastaufnahmevertrag gemäß § 970 ABGB. in Frage. Die Einbringung des Kraftwagens des Erstklägers im Si…