JudikaturJustizRS0019104

RS0019104 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. April 2000

Das Entgelt für die Leistungen des "Europäischen Partner - Vermittlungsringes" muß nicht einem bestimmten objektiven Wert der Leistung, sondern den subjektiven Wertvorstellungen der Vertragspartner, worunter im Sinne des § 935 ABGB nur ein außerordentlicher Wert der besonderen Vorliebe verstanden werden kann, entsprechen.

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