Spruch Der Parkgaragenunternehmer, der vertraglich seine Haftung für Schäden durch Dritte ausschloß, haftet zwar für das Verschulden seiner Leute, nicht aber dafür, daß er keine organisatorische Maßnahme gegen Diebstähle aus abgestellten Kraftfahrzeugen getroffen hat Garagenunternehmer haften gemäß § 970 …
Text Der Versicherungsnehmer der klagenden Partei Abraham S stellte am 27. 9. 1977 sein Fahrzeug Renault 17 TL Automatic in der von der beklagten Partei betriebenen Parkgarage auf dem Platz 406 des zweiten Parkdecks ein. Als er das Fahrzeug zirka eineinhalb Stunden später abholen wollte, mußte er festste…
Rechtliche Beurteilung Aus der Begründung: Nach dem mit der III. Teilnovelle zum ABGB eingeführten § 970 Abs. 2 ABGB haften ua. Unternehmer, die Aufbewahrungsräume halten, ebenso als Verwahrer wie die im § 970 Abs. 1 ABGB genannten Gastwirte für die bei ihnen eingestellten Fahrzeuge und die auf diesen befindlichen - und …