JudikaturJustizRS0019030

RS0019030 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. April 2012

Auch bei Abbedingung der Geltung der §§ 970 ff ABGB im Garagierungsvertrag haftet der Unternehmer einer Parkgarage für mangelhafte Organisation und für das Fehlen von nach der Verkehrssitte und der Übung des redlichen Verkehrs zu verlangenden Sicherheitsvorkehrungen.

Entscheidungen
5