JudikaturJustizRS0018943

RS0018943 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. August 2016

Bei einer Schenkung durch Erfüllungsübernahme kann in der bloßen Interzession (durch Übernahme einer Haftung als Bürge und Zahler) noch kein der Übergabe der geschenkten Sache (Forderungsbetrag) an den Beschenkten gleichkommender Akt erblickt werden; um diese Rechtswirkungen herzustellen, bedürfte es vielmehr einer privativen Schuldübernahme, also einer Befreiung des Beschenkten von seiner weiteren Haftung gegenüber dem Gläubiger. Bei bloßer Erfüllungsübernahme kann somit erst in der vom Erfüllungsübernehmer tatsächlich geleisteten Darlehensrückzahlung die "wirkliche Übergabe" des Geschenkten (Darlehensvaluta) erblickt werden.

Entscheidungen
5