JudikaturJustizRS0018920

RS0018920 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Januar 2009

Wirkliche Übergabe eines hinterlegten Sparbuches ist auch dann anzunehmen, wenn dem Beschenkten der unmittelbare Zugriff auf das Sparbuch und das Guthaben ermöglicht wird (hier Bekanntgabe des Losungswortes und Übergabe einer Vollmacht die dem Beschenkten die Möglichkeit der Erlangung sowohl des Sparbuches als auch des Guthaben ermöglichte.

Entscheidungen
10