JudikaturJustizRS0018847

RS0018847 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. September 2020

Die sechsmonatige Frist zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gilt für die Lieferung beweglicher Sachen auch dann, wenn diese dazu bestimmt sind, durch nicht mehr dem Lieferanten obliegende Tätigkeiten Bestandteile einer unbeweglichen Sache zu werden.

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9