JudikaturJustizRS0018794

RS0018794 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Februar 2023

Grundsätzlich sind Schenkungen nicht zu vermuten. Derjenige, der das Vorliegen einer (gemischten) Schenkung als anspruchsbegründende Tatsache behauptet - also auch der Pflichtteilsberechtigte bei der Schenkungspflichtteilsklage - ist dafür beweispflichtig.

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