JudikaturJustizRS0018622

RS0018622 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. April 2013

Mit der Bewirkung der vereinbarten Ersatzleistung erlischt die Forderung des Gläubigers. Haften der an Zahlungsstatt übergebenen Sache Mängel an, dann kann der Gläubiger Gewährleistung begehren. Nur wenn im Wege der Wandlung die Vereinbarung über die Hingabe an Zahlungsstatt wieder aufgehoben wird, lebt die ursprüngliche Forderung wieder auf.

Entscheidungen
3