RS0018583 – OGH Rechtssatz
RS0018583 – OGH Rechtssatz
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Bei Rücktritt vom Vertrage treten die Bestimmungen des § 921 ABGB dann ein, wenn zwischen den Parteien eine anderweitige Willenseinigung über die Durchführung der Stornierung nicht erweislich ist. Besitzt einer der beiden Teile die rückzustellende Leistung nicht mehr, so ist er gemäß § 1437 ABGB nach seinem guten Glauben zu behandeln. Dieser ist ihm zuzubilligen, wenn er im Zeitpunkte der Weitergabe der Sache nicht damit rechnen mußte, daß er sie rückzustellen haben werde.