JudikaturJustizRS0018542

RS0018542 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Februar 1992

Gerät der Käufer bezüglich der Annahme des Kaufgegenstandes in Gläubigerverzug und bezüglich der Zahlung des Kaufpreises in Schuldnerverzug, dann treffen die Rechtsfolgen beider Verzugsarten zusammen und können grundsätzlich nebeneinander geltend gemacht werden.

Entscheidungen
4