RS0018517 – OGH Rechtssatz
RS0018517 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Beim Werkvertrag ist für die Beurteilung, ob die Mängel in die Augen fallen, naturgemäß nicht der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, sondern der der Ablieferung des Werkes maßgebend. Der Besteller kann sich aber seine Haftungsansprüche auch für solche Mängel dadurch sichern, dass er sich bei der Übernahme deren Geltendmachung vorbehält. Er braucht nicht die Übernahme des Werkes abzulehnen.