JudikaturJustizRS0018446

RS0018446 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. April 2013

Unmöglichkeit der Leistung liegt bei einer obligatorischen Verpflichtung zur Herausgabe einer Sache nicht schon im Nichtbesitz der Sache. Nach herrschender Lehre verwandelt sich ein Herausgabeanspruch, dessen Erfüllung durch einen vom Schuldner zu vertretenden Umstand unmöglich wird, in einen Schadenersatzanspruch.

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