JudikaturJustizRS0018371

RS0018371 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. April 2022

Wenn der Vertragspartner die Erfüllung seiner vertraglichen Pflicht ausdrücklich verweigert oder durch sein besonderes Verhalten vereitelt hat, kann die Setzung einer Nachfrist unterbleiben, da sie sinnlos wäre.

Entscheidungen
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