JudikaturJustizRS0018368

RS0018368 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Mai 2019

Die Unkündbarkeit eines Dauerschuldverhältnisses steht seiner Auflösung aus einem wichtigen Grund nicht entgegen (so in Ansehung der Bestandverträge MietSlg 23181 ua). Dasselbe gilt für den Fall, dass ein besonderer Auflösungsgrund vereinbart wurde (hier Auflösung eines Eigenhändlervertrages).

Entscheidungen
50