JudikaturJustizRS0018279

RS0018279 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Mai 2022

Der Zurücktretende hat nach § 921 ABGB Anspruch auf Ersatz des durch die verschuldete Nichterfüllung verursachten Schadens. Der wegen Nichterfüllung gebührende Schadensersatz umfaßt neben dem Differenzanspruch auch Auslagen, die dem Zurücktretenden im Zusammenhang mit dem Rechtsgeschäft erwachsen sind (Ehrenzweig, System II/1, 211 V 2; SZ 31/22).

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