Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger die mit S 7.303,68 bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin S 1.217,28 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: Die S***** Gesellschaft mbH, über deren Vermögen mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 28.10.1993, 5 S 233/93, der Konkurs eröffnet wurde, errichtete zu Beginn der Siebzigerjahre in J***** in Tirol Wohnungen, die sie verkaufen wollte. Da nach den grundverkehrsrechtlichen …
Rechtliche Beurteilung Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision der Beklagten ist zulässig, aber nicht berechtigt. Die Beklagten halten an ihrer Auffassung fest, daß der Miet-, Options- und Pfandbestellungsvertrag vom 28.September 1973 kein Umgehungsgeschäft sei. Der Vertrag entspreche der damaligen Rechtslage …