JudikaturJustizRS0018153

RS0018153 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Dezember 2020

Die Frage, ob die umgangene Norm auf das Umgehungsgeschäft trotzdem anzuwenden ist, muss auf Grund einer Prüfung des Normzweckes beantwortet werden. Würde dieser Zweck durch die Zulassung des Umgehungsgeschäftes vereitelt werden, so ist die Norm auch auf dieses anzuwenden (SZ 38/191, EvBl 1952/242 uva, hier: § 30 UWG).

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