JudikaturJustizRS0018114

RS0018114 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. April 1999

Die Judikatur fordert die Absicht (das Bewußtsein) der Parteien, die vom Gesetz gezogenen Schranken (hier die Mietzinsobergrenzen) zu umgehen. Der Nachweis einer speziellen Umgehungsabsicht ist nicht erforderlich.

Entscheidungen
2