JudikaturJustizRS0018092

RS0018092 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. August 1999

Liegen die vom antragstellenden Mieter zu beweisenden Voraussetzungen des § 2 Abs 3 MRG, einer lex specialis zu § 916 ABGB vor, dann ist der Hauptmietvertrag als Scheingeschäft nichtig und anstatt des Untermietvertrages zwischen "Hauptmieter" und "Untermieter" ist ein Hauptmietvertrag zwischen dem Vermieter und dem "Untermieter" zustande gekommen.

Entscheidungen
13