RS0017783 – OGH Rechtssatz
RS0017783 – OGH Rechtssatz
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Die Auslegung gemäß dem § 914 ABGB hat überhaupt erst dann einzusetzen, wenn die behauptetermaßen vom klaren Wortlaut der Urkunde abweichende Parteienabsicht durch Aufnahme der hiefür angebotenen Beweismittel zu erforschen versucht und diesbezügliche Feststellungen getroffen wurden. Erst wenn eine übereinstimmende Parteienabsicht nicht als erwiesen gilt, darf der Gehalt der schriftlichen Willenserklärung im Wege der rechtlichen Beurteilung durch Auslegung ermittelt werden.