RS0017781 – OGH Rechtssatz
RS0017781 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Der Vertrag ist so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Von der Absicht, nicht vom Willen der Parteien spricht § 914 ABGB. Es kommt daher bei Verkehrsgeschäften nicht auf den inneren Willen, sondern auf die Erklärung an, und zwar in dem Sinn, den sie nach der Sachlage notwendigerweise für den Partner haben musste.