JudikaturJustizRS0017642

RS0017642 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Oktober 1997

Bei der Prüfung, ob sich aus der Natur des Schuldverhältnisses der Erfüllungsort ergibt, ist die Interessenlage zu berücksichtigen und sind unter anderem die Verkehrssitten heranzuziehen. Im Falle eines Beherbergungsvertrages bzw Pensionsvertrages mit Feriengästen ist es als den Verkehrssitten und den Interessen des Unterkunftsgebers entsprechend anzusehen, daß auch das vom Gast zu leistende Entgelt am Ort der Beherbergung zu erbringen ist.

Entscheidungen
2