Spruch Der Revision wird Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden abgeändert, sodass sie zu lauten haben wie folgt: „Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei EUR 5.741,15 samt 7 % Zinsen seit 1. 6. 1998 zu bezahlen und die mit EUR 2001,55 (darin enthalten EUR 293,69 an USt un…
Text Entscheidungsgründe: Der Kläger vertrat den Beklagten und dessen damalige Ehegattin zwischen November 1995 und Februar 1996 in einem Schuldenregulierungsverfahren sowie im Ehescheidungsverfahren. Der Beklagte und seine Ehegattin hatten damals ihren Wohnsitz in Kitzbühel. Es wurde vereinbart, dass d…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist zulässig, sie ist auch berechtigt. Die Ansprüche des Klägers auf Bezahlung seines Honorars verjähren nach § 1486 Z 1 ABGB nach drei Jahren. Die Verjährung wird unterbrochen, wenn der Schuldner die Forderung ausdrücklich oder schlüssig anerkannt hat (§ 1497 ABGB). Anerkennung iSd § 1…