JudikaturJustizRS0017463

RS0017463 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Februar 2024

Wenn auch während des Schwebezustandes Erfüllungshandlungen, die zu dessen Beendigung nicht erforderlich sind, nicht verlangt werden können, so kann doch andererseits das trotz des Schwebezustandes bereits Geleistete erst zurückverlangt werden, wenn der Grund, die Leistung zu behalten, durch Versagung der Genehmigung weggefallen ist, der von den Parteien erwartete Erfolg also endgültig vereitelt ist. Diese Umstände können auch dem Einzelrechtsnachfolger des Vertragspartner entgegengehalten werden, soweit er sich nicht auf § 1500 ABGB zu berufen vermag.

Entscheidungen
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