RS0017436 – OGH Rechtssatz
RS0017436 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Ein Vertrag, der von einer Behörde genehmigt werden muß, gilt als aufschiebend bedingt; wird die Genehmigung in der Folge versagt, ist der Vertrag ex tunc unwirksam.
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