JudikaturJustizRS0017355

RS0017355 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. April 2007

Hat jeder von zwei Personen eine Bedingung für einen Schaden gesetzt, besteht Solidarhaftung und der Gläubiger darf nach seiner Wahl auch von einem Mitschuldner allein das Ganze begehren. Er hat gegen den Schädiger Anspruch auf sofortigen und vollständigen Nachteilsausgleich, ohne den Eingang von Drittzahlungen, auf die er aus demselben Ereignis Anspruch hat, abwarten zu müssen.

Entscheidungen
2