RS0017330 – OGH Rechtssatz
RS0017330 – OGH Rechtssatz
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Die Forderungen einer Arbeitsgemeinschaft als einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind regelmäßig Gesamthandforderungen wobei als Kläger die Gesellschafter gemeinsam aufzutreten haben - was allerdings nicht bedeutet, dass ein Gesellschafter allein zur Klage keinesfalls legitimiert ist; der einzelne Gesellschafter muss jedoch Übereinkunft aller Mitgläubiger im Sinne des § 890 ABGB nachweisen.