JudikaturJustizRS0017330

RS0017330 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. Juni 2016

Die Forderungen einer Arbeitsgemeinschaft als einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind regelmäßig Gesamthandforderungen wobei als Kläger die Gesellschafter gemeinsam aufzutreten haben - was allerdings nicht bedeutet, dass ein Gesellschafter allein zur Klage keinesfalls legitimiert ist; der einzelne Gesellschafter muss jedoch Übereinkunft aller Mitgläubiger im Sinne des § 890 ABGB nachweisen.

Entscheidungen
8