JudikaturJustizRS0017310

RS0017310 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Oktober 2016

Die gänzliche oder teilweise Erfüllung befreit alle Mitschuldner objektiv von ihrer Schuldverbindlichkeit im Umfange der Erfüllung. Hingegen wirkt der vom Gläubiger bloß einem Mitschuldner gewährte Schulderlass im Hinblick auf die Regelung des § 894 ABGB (.... die Nachsicht oder die Befreiung, welche ein Mitschuldner für seine Person erhält, kommt den übrigen nicht zustatten) in der Regel nur (subjektiv) diesem gegenüber.

Entscheidungen
15