JudikaturJustizRS0017305

RS0017305 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Mai 1976

Teilbar ist die Erfüllung, wenn die Partei den Vertrag auch über einen Teil gegen entsprechend geringere Gegenleistung unter sonst gleichen Bedingungen geschlossen hatte (vgl Gschnitzer in Klang 2. Auflage IV 463).