RS0017305 – OGH Rechtssatz
RS0017305 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Teilbar ist die Erfüllung, wenn die Partei den Vertrag auch über einen Teil gegen entsprechend geringere Gegenleistung unter sonst gleichen Bedingungen geschlossen hatte (vgl Gschnitzer in Klang 2. Auflage IV 463).